Satzung des Bundesverbandes Schießstätten e.V.
§ 1
Name und Sitz des Verbandes
Der Verband führt den Namen "Bundesverband Schießstätten
(BVS)". Er hat seinen Sitz in 33184 Altenbeken; er soll im Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Bundesverband
Schießstätten e. V.".
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verband verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Interessen.
§ 2
Aufgaben (Zweck) des Verbandes
Zweck des Verbandes ist die Förderung und Interessenvertretung der
Betreiber von Schießstätten für sportliches und jagdliches
Schießen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Wahrnehmung folgender
Aufgaben:
- zentrale Interessenvertretung nach außen; insbesondere in Gesetzgebungsverfahren
und in der Zusammenarbeit mit Behörden
- die Sammlung von Informationen in gemeinsam interessierenden Angelegenheiten,
die Auswirkungen auf den Betrieb von Schießstätten haben
können, und den Informationsaustausch der Mitglieder untereinander
- die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allgemeinen
Grundsatzfragen, einschließlich der Rechtsberatung über die
gesetzlichen Anforderungen an den Schießstättenbetrieb im
allgemeinen
- die Abstimmung gemeinsamer Interessen unter den Mitgliedern
- die Förderung der Entwicklung technischer Lösungen in Umweltfragen
beim Betrieb der Schießstätten
Mindestens einmal im Jahr hat die ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Sie wird vom Präsidenten unter Einbehaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter, geleitet. Abstimmungen und Wahlen sind grundsätzlich
offen durchzuführen; Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn
dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmen verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
10 % der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit
hat der Präsident innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
kann von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt
werden; sie ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
Bei allen Abstimmungen bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem
Tag der Mitgliederversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zu Punkten, die nicht
auf der Einladung genannt sind, bedürfen für ihre Zulassung
einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Eine Vertretung (im Stimmrecht) abwesender Mitglieder durch andere Mitglieder
ist ausgeschlossen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
fertigen, das vom Protokollführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen
ist.
Der Beirat hat die Aufgabe, das Präsidium in wichtigen Angelegenheiten
zu beraten. Das Präsidium hat den Beirat über die laufenden
Verbandsgeschäfte zu unterrichten.
Mindestens einmal in jedem Jahr muß eine Sitzung des Beirates stattfinden,
die vom Präsidenten mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen
und von ihm oder seinem Stellvertreter zu leiten ist. Der Beirat kann
einstimmig auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten. Einer Angabe
der Tagesordnung bedarf es nicht.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verband steht allen Betreibern von Schießstätten
offen, daneben Dach- und Landesverbänden für jagdliches und
sportliches Schießen, insbesondere DJV und DSB, sowie den Herstellern
und Vertreibern von Waffen, Munition und Zubehör.
Die Mitgliedschaft muß für jede Schießstätte gesondert
begründet werden, dies gilt auch, soweit ein Betreiber mehrere Anlagen
betreibt.
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch das Präsidium des Verbandes,
die Aufnahme kann hinsichtlich einzelner von mehreren vom Antragsteller
betriebener Schießstätten abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verband oder durch Ausschluß
durch das Präsidium.
Der Austritt aus dem Verband kann nur durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Präsidium zum Ende des Geschäftsjahres mit
sechsmonatiger Frist erfolgen.
Der Ausschluß durch das Präsidium kann erfolgen, wenn das
Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Verbandes verstößt;
er kann sich jeweils auf die einzelne Anlage beziehen, wenn nicht das
Mitglied mehrere Anlagen betreibt und sein Verhalten ein Verbleiben insgesamt
ausschließt. Der Ausschluß bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit
im Präsidium; gegen ihn kann die Mitgliederversammlung angerufen
werden. Diese kann den Ausschluß mit Zwei-Drittel-Mehrheit aufheben.
Gleiches gilt für die Ablehnung eines Aufnahmeantrages.
§ 4
Struktur des Verbandes
Organe des Verbandes sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung,
es kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung ein Beirat nach §
6 der Satzung gebildet werden.
Die Führung der gewöhnlichen Verbandsgeschäfte obliegt
einem Geschäftsführer, der vom Präsidium berufen wird.
Er leitet die Geschäftsstelle. Der Geschäftsführer ist
den Weisungen des Präsidiums unterworfen; er hat in seinem Geschäftsbereich
Vertretungsmacht nach außen. Er hat in den Sitzungen des Präsidiums
Sitz und Stimme.
§ 5
Präsidium
Dem Präsidium gehören fünf, bis zur ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung drei von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis
der Schießstandbetreiber zu wählende Mitglieder an, sowie kraft
Sonderrechts jeweils ein Vertreter des Deutschen Jagdschutz-Verbandes
e. V., des Deutschen Schützenbundes e. V. und des Verbandes der Hersteller
und Vertreiber von Jagd-, Sportwaffen und -munition.
Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der von der Mitgliederversammlung
bestellte Präsident des Verbandes und der stellvertretende Präsident.
Der Präsident und sein Stellvertreter sind jeweils einzeln zur Vertretung
des Verbandes berechtigt, im Innenverhältnis ist der Stellvertreter
nur bei Verhinderung des Präsidenten zur Vertretung berechtigt.
Dem Präsidenten obliegt die Verteilung der Aufgaben im Präsidium.
Die zu wählenden Mitglieder des Präsidiums werden auf die Dauer
von jeweils drei Jahren (die in der ersten Mitgliederversammlung zugewählten
Präsidiumsmitglieder auf die Restlaufzeit der in der Gründungsversammlung
gewählten Präsidiumsmitglieder) gewählt, die Vertreter
kraft Sonderrechts dem Präsidium angehörenden Verbände
werden durch diese auf die Dauer von drei Jahren benannt. Die Präsidiumsmitglieder
bleiben bis zur Neuwahl oder Neubenennung auch nach Ablauf der Amtsperiode
im Amt.
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
Das Präsidium faßt seine Beschlüsse in Präsidiumssitzungen,
die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter,
schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist
von einer Woche einzuhalten. Das Präsidium ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend sind;
es entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmgleichheit gibt der
Vorsitzende den Stichentscheid.
Mit Zustimmung aller Präsidiumsmitglieder kann das Präsidium
auch auf schriftlichem Weg beschließen.
§ 6
Beirat
Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren entsprechend der Amtsperiode
des Präsidiums gewählt. Der Beirat kann sachverständige
Berater - auch als ständige Mitglieder - ohne Stimmrecht zu seinen
Sitzungen hinzuziehen.
§ 7
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jeder Betreiber einer Schießstätte
- unabhängig davon, ob er auch andere Anlagen betreibt - für
jede einzelne Schießstätte eine Stimme, ebenso wie die dem
Verband angehörenden Verbände und Vereinigungen.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig, soweit durch die Satzung nichts anderes
bestimmt ist:
- Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplans
- Beschlußfassung über den Beitrag und die Aufnahmegebühr
- Wahl und Abberufung des Präsidenten, des Stellvertreters und
der weiteren gewählten Mitglieder des Präsidiums und des
Beirats
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und die Entlastung
des Präsidiums
- Einrichtung und Finanzierung eines Umweltsolidarfonds
- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Verbandes
- Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung
des Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschlußbeschluß
des Präsidiums
- Empfehlungen für das Präsidium
- die Förderung von Forschungsvorhaben, auch durch finanzielle
Ausstattung, die den umweltverträglichen Schießbetrieb
und die Auswirkungen des Schießens auf Schießstätten
zum Gegenstand haben
- die Beratung von Schießstandbetreibern im Einzelfall und Projektierung
umweltgerechter Schießstätten sowie aller Maßnahmen,
die diesen Zweck fördern, durch einen hierfür eingerichteten
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Verbandes.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann ein "Umweltsolidarfonds"
der Mitglieder (ggf. in eigener Rechtspersönlichkeit) als Sondervermögen
des Verbandes eingerichtet werden.
§ 8
Mittelaufbringung
Der Verband erhebt Mitgliedsbeiträge nach Beschluß der Mitgliederversammlung;
bis zur Änderung durch die Mitgliederversammlung beträgt der
Beitrag mindestens DM 500,00.
Für die Verbände und sonstige Mitglieder, die keinen Schießstand
betreiben, wird ein Beitrag von DM 2.000,00 festgesetzt.
§ 9
Aufnahmegebühren
Es werden Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr
beträgt bis zur Änderung durch die Mitgliederversammlung DM
1.000,00.
§ 10
Auflösung des Verbandes und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Vier-Fünftel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach §
7 Absatz 1 erfolgen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Präsident und sein Stellvertreter die Liquidatoren.
Das Vermögen des Verbandes ist zu gleichen Teilen dem Deutschen
Jagdschutz-Verband und dem Deutschen Schützenbund zuzuwenden, die
es gemeinnützigen Zwecken zur Förderung des jagdlichen und sportlichen
Schießens zuzuwenden haben.
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beschlossen am 16.12.1993
in der Gründungsversammlung in Troisdorf
mit den Änderungen der Mitgliederversammlung
vom 25. November 1995
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